Rechtsanwalt Dr. Martin Wormit
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Steuervorteile für Vermieter von günstigem Wohnraum ausgeweitet

 

Seit dem Veranlagungszeitraum 2021 können Vermietungskosten auch dann voll abgesetzt werden, wenn die Miete bis zu 50 % unter der ortsüblichen Marktmiete liegt (§ 21 Abs. 2 S. 1 EStG). Bisher musste der Vermieter mindestens 66 % der ortsüblichen Miete verlangen, um Investitionen in die Immobilie in voller Höhe als Werbungskosten absetzen zu können.

 

Beträgt der Mietzins mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich (§ 21 Abs. 2 S. 2 EStG). Bei einer Wohnungsmiete, die mindestens 50 % der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt, die Grenze von 66 % aber nicht erreicht, fordert das Finanzamt eine Prognose in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben, um sicherzustellen, dass die Vermietung in der Absicht erfolgt, Einkünfte zu erzielen.

 

(NHZ v. 23.02.2021, S. 16)

Steuerermäßigungen bei Unterbringung eines Elternteils in einem Pflegeheim

 

Nach § 35 a Abs. 2 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20 %, höchstens € 4.000,00, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstehen (§ 35 a Abs. 2 S. 2 EStG). Diese Steuerermäßigung kann nur der Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, dem die Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstanden sind. Steuerpflichtiger im Sinne des § 35 a Abs. 2 S. 2 EStG ist damit die in einem Heim untergebrachte oder gepflegte Person. Wer für die Unterbringung oder Pflege anderer Personen aufkommt, kann die Steuerermäßigung gem. § 35 a Abs. 2 S. 2 EStG daher nicht beanspruchen. 

 

(BFH, Urt. v. 03.04.2019 - XI R 19/17; NJW 2019, S. 1903-1904)

 

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