Kein Mangel wegen Fehlens einer CE-Kennzeichnung
Das Fehlen einer CE-Kennzeichnung an Fenstern und Rollläden allein rechtfertigt nicht die Annahme einer mangelhaften Leistung des Fensterbauers. Der Regelungszweck der CE-Kennzeichnung von Bauprodukten liegt nicht darin, die Bauwerkssicherheit zu gewährleisten, sondern sie bezweckt vornehmlich, technische Anforderungen an Bauprodukten europäisch zu harmonisieren, um dadurch den Handel im europäischen Binnenmarkt zu erleichtern. Davon unabhängig hat der deutsche Gesetzgeber über die Landesbauordnungen auf Bauregellisten verwiesen und damit zusätzliche nationale Anforderungen an mit dem CE-Kennzeichnen versehene Bauprodukte formuliert.
Eine Gewähr dafür, dass ein Bauprodukt den nationalen festgelegten Sicherheitsanforderungen entspricht, bietet die CE-Kennzeichnung daher nicht. Diejenigen Normen, auf denen die CE-Kennzeichnung beruht, spiegeln damit aufgrund ihrer Funktion und ihres Inhalts auch nicht die deutschen anerkannten Regeln der Technik wider.
(OLG Oldenburg, Urt. v. 04.09.2018 - 2 U 58/18; NJW 2019, S. 863-867)
Bauherr schuldet nicht die Abwehr außergewöhnlicher Witterungseinflüsse
Bei außergewöhnlichen Witterungseinflüssen wie Frost, Eis und Schnee handelt es sich um Umstände, die von den Parteien eines Bauvertrages nicht beeinflusst werden können. Es ist auch nicht möglich,
tatsächlich oder zumindest mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln derartige Einwirkungen auf ein Baugrundstück durch Schutzmaßnahmen soweit auszuschließen, dass der Auftragnehmer
seine Leistungen weiterhin erbringen kann.
Hinsichtlich der Abwehr außergewöhnlicher Witterungseinflüsse können daher auch allgemeine Risikozuweisungen zu Lasten des Auftraggebers nicht aus dem Gesetz abgeleitet werden.
Witterungseinflüsse, mit denen nicht gerechnet werden muss, gelten als objektiv unabwendbare Umstände i. S. des § 6 Nr. 2 Nr. 1 c) VOB/B. In derartigen Fällen steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf
Bauzeitverlängerung zu, doch hat der Auftraggeber die ungewöhnliche Witterung nicht zu vertreten. Ein Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 VOB/B scheidet in solchen Fällen aus.
(BGH, Urt. v. 20.04.2017 - AZ.: VII ZR 194/13; NJW 2017, S. 2025-2029)
Nach Abschluss einer Vergütungsvereinbarung
endet die Phase der kostenfreien Akquisition für einen Architektenvertrag
Nach § 1 HOAI finden deren Bestimmungen für die Abrechnung von Architektenhonoraren grundsätzlich dann Anwendung, wenn die Leistungsbilder oder andere Bestimmungen der HOAI erfasst
werden. Für diese Leistungen gelten gem. § 4 Abs. 2, 4 HOAI grundsätzlich die Mindestsätze der HOAI als vereinbart. Entscheidend ist damit allein, ob die vertraglich geschuldete Leistung des
Auftragnehmers in den Leistungsbildern der HOAI beschrieben ist. Sobald eine Vergütungsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen worden ist, endet die Phase vergütungsfreier
akquisitorischer Tätigkeiten des Architekten. Die Vereinbarung einer vermeintlich „entgeltlichen Akquise“ außerhalb der Regelungen der HOAI
ist nicht möglich. § 4 Abs. 2, 4 HOAI hat den Zweck, den Berufsstand der Architekten und Ingenieure zu schützen, so dass die Umgehung der Mindestsätze der HOAI nach Abschluss einer
Vergütungsvereinbarung nicht mehr zulässig ist.
(BGH, Urt. v. 16.03.2017 - AZ.: VII ZR 35/14; NJW 2017, S. 2344-2346)