Bauherr schuldet nicht die Abwehr außergewöhnlicher Witterungseinflüsse
Bei außergewöhnlichen Witterungseinflüssen wie Frost, Eis und Schnee handelt es sich um Umstände, die von den Parteien eines Bauvertrages nicht beeinflusst werden können. Es ist auch nicht möglich,
tatsächlich oder zumindest mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln derartige Einwirkungen auf ein Baugrundstück durch Schutzmaßnahmen soweit auszuschließen, dass der Auftragnehmer
seine Leistungen weiterhin erbringen kann.
Hinsichtlich der Abwehr außergewöhnlicher Witterungseinflüsse können daher auch allgemeine Risikozuweisungen zu Lasten des Auftraggebers nicht aus dem Gesetz abgeleitet werden.
Witterungseinflüsse, mit denen nicht gerechnet werden muss, gelten als objektiv unabwendbare Umstände i. S. des § 6 Nr. 2 Nr. 1 c) VOB/B. In derartigen Fällen steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf
Bauzeitverlängerung zu, doch hat der Auftraggeber die ungewöhnliche Witterung nicht zu vertreten. Ein Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 VOB/B scheidet in solchen Fällen aus.
(BGH, Urt. v. 20.04.2017 - AZ.: VII ZR 194/13; NJW 2017, S. 2025-2029)
Nach Abschluss einer Vergütungsvereinbarung
endet die Phase der kostenfreien Akquisition für einen Architektenvertrag
Nach § 1 HOAI finden deren Bestimmungen für die Abrechnung von Architektenhonoraren grundsätzlich dann Anwendung, wenn die Leistungsbilder oder andere Bestimmungen der HOAI erfasst
werden. Für diese Leistungen gelten gem. § 4 Abs. 2, 4 HOAI grundsätzlich die Mindestsätze der HOAI als vereinbart. Entscheidend ist damit allein, ob die vertraglich geschuldete Leistung des
Auftragnehmers in den Leistungsbildern der HOAI beschrieben ist. Sobald eine Vergütungsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen worden ist, endet die Phase vergütungsfreier
akquisitorischer Tätigkeiten des Architekten. Die Vereinbarung einer vermeintlich „entgeltlichen Akquise“ außerhalb der Regelungen der HOAI
ist nicht möglich. § 4 Abs. 2, 4 HOAI hat den Zweck, den Berufsstand der Architekten und Ingenieure zu schützen, so dass die Umgehung der Mindestsätze der HOAI nach Abschluss einer
Vergütungsvereinbarung nicht mehr zulässig ist.
(BGH, Urt. v. 16.03.2017 - AZ.: VII ZR 35/14; NJW 2017, S. 2344-2346)
Mängelrechte vor Abnahme
Grundsätzlich können die Gewährleistungsrechte des § 634 BGB erst nach erfolgter Abnahme geltend gemacht werden. Ausnahmsweise kommen einzelne Mängelrechte aber auch vor der Abnahme in Betracht, wenn der Besteller die Erfüllung des Vertrages nicht mehr geltend macht und das Vertragsverhältnis dadurch in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.
Zu den Mängelrechten, die schon vor der Abnahme geltend gemacht werden können, gehören der Schadenersatzanspruch statt der Leistung in Form des sog. kleinen Schadenersatzes und die Minderung des Werklohns. Ausnahmsweise kann auch die Forderung des Bestellers nach einem Vorschuss zur Beseitigung von Mängeln zum Übergang des Vertrages in ein Abrechnungsverhältnis führen, wenn der Besteller endgültig und ernsthaft eine Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer ablehnt. Weil auch in diesem Fall die verbleibenden Rechte des Bestellers ausschließlich auf Geld gerichtet sind, ist hier ebenfalls die Geltendmachung eines Vorschusses schon vor der Abnahme möglich.
(BGH, Urteile v. 19.01.2017 - AZ.: VII ZR 235/15 u. VII ZR 301/13; NJW 2017, S. 1604 - 1611)