Befugnis des Wohnungseigentümers zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten
Der Erwerber eines Sondernutzungsrechts für einen Tiefgaragenplatz kann bei dessen eingeschränkter Nutzbarkeit individuell seinen Minderungsanspruch verfolgen, ohne dass die Wohnungseigentümergemeinschaft daran zu beteiligen ist. Grundsätzlich stehen Gewährleistungsrechte auch bei Mängeln des Gemeinschaftseigentums den jeweiligen Erwerbern zu, so lange es sich hierbei um individuelle Rechte handelt und gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigentümer nicht betroffen sind. Dies ist bei einem Tiefgaragenplatz der Fall, wenn dieser für den Erwerber nur eingeschränkt nutzbar ist. Die einschlägigen Gewährleistungsrechte bei einem Bauträgervertrag richten sich dabei nach Werkvertragsrecht.
(OLG Braunschweig, Urt. v. 20.06.2019 - 8 U 62/18, NJW 2019, S. 3655-3658)